Ein Pkw wurde durch einen Kanaldeckel, der von einem vorausfahrenden Lkw hoch geschleudert wurde, erheblich beschädigt. Der Halter nahm dafür den zuständigen Träger der Straßenbaulast in die Haftung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch kein Verschulden der Behörde feststellen. Diese hatte die Straße drei Tage vorher auf Schäden kontrolliert. Im Übrigen war nicht feststellbar, ob der Kanaldeckel überhaupt schadhaft war. Das Gericht konnte auch eine Manipulationen des Deckels durch Dritte oder ein Ereignis erst unmittelbar vor dem Unfall als Unfallursache nicht ausschließen.
Ferner konnte der Straßenbaubehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens der Deckel nicht mehr zur Verfügung stand. Seit dem Unfall waren drei Jahre vergangen. Sechs Monate nach dem Schadensereignis war dem Geschädigten noch die Inaugenscheinnahme des Kanaldeckels angeboten worden, was dieser nicht wahrnahm. Danach wurde der Deckel entsorgt.
Urteil des LG Coburg vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 14 O 822/09
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