Fährt ein Autofahrer zu nahe an ein Rolltor heran, weil dieses trotz ausreichender Annäherung nicht (sofort) hochgefahren ist, und werden Wagen und Tor daraufhin beim plötzlichen Öffnen beschädigt, haftet der ungeduldige Autofahrer auch dann alleine für den entstandenen Schaden, wenn an der Toranlage eine Sicherheitsschaltung fehlt, die ein Öffnen des Tors bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes verhindert.
Urteil des AG München vom 07.04.2010
Aktenzeichen: 161 C 23668/09
Wirtschaftswoche Heft 7/2011, Seite 105