Fällt während des Tankens eine andere Zapfpistole herunter und beschädigt das Kfz des Tankenden, haftet der Tankstellenbetreiber bereits dann, wenn der Kunde beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers stammen kann. Die Beweislast, dass der Geschädigte selbst das Herunterfallen der Zapfpistole, z.B. durch Anstoßen, verursacht hat, liegt beim Tankstelleninhaber.
Urteil des AG Ingolstadt vom 05.11.2007
Aktenzeichen: 15 C 2648/06
DAR 2008, 95