Ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich erstellte im Auftrag eines Unternehmens, welches Bade- und Strandbekleidung herstellt, ca. 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Dieser gab mehrere Fotos an einen Vertragshändler weiter, der die Bilder – ohne eine Folgelizenz erworben zu haben – auf seiner Homepage veröffentlichte. Der Fotograf verklagte den Händler auf Schadensersatz.
Zur Bemessung des Schadens in einem derartigen Fall führte das Oberlandesgericht Hamm Folgendes aus: Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrags bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Vertragshändler wegen der unbefugten elf Monate andauernden Veröffentlichung von elf Modefotos zu einer Zahlung von insgesamt 110 Euro. Als Grundlage diente dem Gericht der zwischen dem Fotografen und seinem Auftraggeber vereinbarte Preis von circa 6 Euro pro Foto. Eingeklagt hatte der Fotograf rund 8.900 Euro.
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 4 U 34/15
CIPR 2016, 23