Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Stellt sich später heraus, dass der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben war, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet. Im Übrigen ist eine Eigenbedarfskündigung nur dann wirksam, wenn der Vermieter bereits in dem Kündigungsschreiben konkret unter Angabe des Namens und der Wohnsituation diejenige Person bezeichnet, für die der Bedarf geltend gemacht wird.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass einem Mieter, der aufgrund einer Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar im Kündigungsschreiben nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angegeben war und die Kündigung bereits deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber vor Übergabe des Kündigungsschreibens mündlich dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Urteil des BGH vom 08.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 231/07
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