Wird einem Mieter entgegen dem wirksam abgeschlossenen Mietvertrag der Gebrauch der vermieteten Gewerberäume nicht gewährt, so besteht die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung grundsätzlich auch dann, wenn die Räume an eine andere Person vermietet wurden und diese die Räumlichkeiten bereits bezogen hat (Fall der Doppelvermietung). Steht jedoch fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, weil der bereits eingezogene Mieter die Räumung verweigert, wird der Vermieter von seiner Primärleistungspflicht frei und an deren Stelle tritt die Verpflichtung, dem abgewiesenen Mieter Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatz kann in derartigen Fällen u.a. in der Erstattung von Inseratkosten, Maklergebühren und der Differenz zu einer höheren Miete bestehen. Der Schadensersatzanspruch verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.
Urteil des KG Berlin vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 8 U 52/14
Grundeigentum 2015, 653
MDR 2015, 581