Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch eine fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer, der nicht Verbraucher ist, seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist dabei der Tag der Wirksamkeit der Kündigung.
Der Darlehensgeber hat dann wahlweise einen Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB. Er kann, wenn er den Schadensersatz statt der Leistung wählt, nur so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Eine Schadensberechnung, mit der der Verzögerungsschaden und daneben für die entgangenen Zinszahlungen Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird, ist danach unzulässig.
Urteil des BGH vom 20.02.2018
Aktenzeichen: XI ZR 445/17
NJW 2018, 1812