Ein Bauunternehmer handelt arglistig, wenn er in Kenntnis seiner vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses hierauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hingewiesen hat. Er muss dem Bauherrn dann alle Schäden ersetzen, die durch die nicht ausreichende Gründung seines Hauses entstanden sind.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 116/10
BauR 2012, 942
NZBau 2012, 359