Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das erwünschte Endzeugnis zu erteilen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn beispielsweise eine Bewerbung des ehemaligen Mitarbeiters am Fehlen eines qualifizierten Zeugnisses scheitert. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zuvor die Erteilung des Endzeugnisses angemahnt hat.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 1 Sa 370/08
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein