Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. War der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben oder vorgetäuscht, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bundesgerichtshof setzte sich in einer Entscheidung ausführlich mit Beweisfragen auseinander, wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters den angekündigten Bedarf nicht umsetzt.
Es liegt dann nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen muss der Vermieter substantiiert und plausibel („stimmig“) darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll. An diese Darlegung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Kommt der Vermieter dieser Darlegungslast nicht hinreichend nach, hat er dem Mieter den entstandenen Schaden, insbesondere Umzugskosten, die Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits, Mehrkosten bei höherer Miete für die neue Wohnung etc., zu erstatten.
Urteil des BGH vom 29.03.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 44/16
Grundeigentum 2017, 658