Nach § 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien u.a. nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich bestätigt, in einem Insolvenzverfahren festgestellt oder vom Schuldner anerkannt wurde.
Wer eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner bei der Schufa meldet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist seinem Vertragspartner zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 93 C 3289/12
Pressemitteilung des AG Halle (Saale)