Ein Unternehmer hatte über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von über 20.000 Euro erworben. Daraufhin teilte der Verkäufer mit, nicht liefern zu können, da sein Bruder die Hosen nach einem Wasserschaden ohne sein Wissen weiterverkauft hatte. Dieses Vorbringen half dem Verkäufer allerdings nichts. Das mit dem Fall befasste Landgericht Coburg entschied, dass derjenige, der über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Einwand, die Waren seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreite ihn nicht von seiner Haftung.
Urteil des LG Coburg vom 17.09.2012
Aktenzeichen: 14 O 298/12
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