Arbeitgeber sind gemäß § 9 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gesetzlich verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten möchten und dies dem Arbeitgeber angezeigt haben, über freie Arbeitsplätze zu informieren (§ 7 Abs. 2 TzBfG). Besetzt der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz, ohne den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorab benachrichtigt zu haben, steht diesem zwar kein Einstellungsanspruch, aber ein Schadensersatzanspruch zu. Der danach vom Arbeitgeber zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der anderweitigen Stellenbesetzung erleidet.
Urteil des BAG vom 27.02.2018
Aktenzeichen: 9 AZR 167/17
BB 2018, 1203