Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden schuldhaftt erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die dem Kunden dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. So verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main eine Telefongesellschaft, weil der Festnetzanschluss eines Versicherungsagenten erst vier Wochen nach dessen Umzug freigeschaltet worden war, zu einer Schadensersatzzahlung von über 13.000 Euro.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 11.06.2008
Aktenzeichen: 3-13 O 61/06
K&R 2008, 549