Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. War der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof an, in dem der Vermieter behauptete, die vermietete Wohnung werde wegen des Einzugs eines Hausmeisters benötigt. Später stellte sich heraus, dass stattdessen eine Familie in die Wohnung einzog.
Die Schadensersatzpflicht umfasst sämtliche Posten, die dem Mieter aufgrund der unberechtigten Kündigung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Maklergebühren, Inseratkosten, Kosten für Ummeldung und Umzug sowie Aufwendungen für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung.
Urteil des BGH vom 10.06.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 99/14
MDR 2015, 996
ZMR 2015, 758