Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch – anders als bei der Durchführung vertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen – keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
Urteil des BGH vom 28.02.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 157/17
Pressemitteilung des BGH