Lässt der Geschäftsführer einer GmbH eine auf das Unternehmen registrierte Domain heimlich auf sich umschreiben, stellt das eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, die ihn zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die Rechtswidrigkeit der Handlung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Geschäftsführer u.a. mit der Betreuung und Pflege der besagten Domain sowie eines Internetshops des Unternehmens betraut war.
Urteil des OLG Naumburg vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 1 U 20/10
MMR 2010, 781
GRUR-RR 2010, 486