Bisweilen werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers der Handels- und Auktionsplattform eBay dahingehend verstanden, dass eine Beendigung einer Auktion durch den Anbieter ohne Weiteres möglich ist, wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft. Dies trifft nicht zu. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Auslegung der AGB ergab, dass auch in derartigen Fällen eine vorzeitige Beendigung eines Angebots, für das bereits mindestens ein Gebot vorliegt, nur dann zulässig ist, wenn hierzu ein rechtlicher Grund (z.B. Irrtum, Beschädigung oder Verlust der angebotenen Ware etc.) vorliegt. Ist das nicht der Fall, kommt zwischen Anbieter und Ersteigerer ein wirksamer Kaufvertrag zustande.
Hier lag für ein zu einem Startpreis von einem Euro angebotenes Stromaggregat ein Gebot von einem Euro vor. Der Anbieter verweigerte nach der von ihm grundlos veranlassten Auktionsbeendigung die Vertragserfüllung und veräußerte das Aggregat anderweitig für 8.500 Euro. Diesen Betrag sprach nun das Gericht dem einzig Bietenden als Schadensersatz zu.
Urteil des BGH vom 10.12.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 90/14
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