Macht ein Mobilfunkanbieter von seinem Recht Gebrauch, einen Mobilfunkvertrag mit vereinbarter Flatrate wegen Zahlungsverzugs seines Kunden zu kündigen, kann er wegen der Vertragsverletzung des Kunden die vereinbarte Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist der Schadensersatzanspruch jedoch um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 Prozent zu kürzen.
Diese hohen Einsparungen begründete das Gericht damit, dass der Mobilfunkbetreiber andere Handy-Verträge mit einer geringen Grundgebühr von 8,95 Euro monatlich anbot. Dies ließ den Schluss zu, dass bei einer monatlichen Gebühr für die Flatrate von 67,18 Euro ein erheblicher Anteil für die geführten Telefonate enthalten sein muss, der wegen der Vertragskündigung entfällt.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 05.09.2012
Aktenzeichen: 24 C 107/12
JurPC Web-Dok. 172/2012