Wer als Käufer vom Verkäufer die Beseitigung eins Mangels verlangt, sollte künftig nicht vorschnell handeln. Stellt sich nämlich später heraus, dass der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers bzw. Handwerkers liegt, sondern dass der Käufer selbst für die Fehlfunktion der Sache verantwortlich ist, muss er u. U. die Kosten für die Beseitigung des vermeintlichen Mangels tragen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass dem Verkäufer bzw. Handwerker ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn der Käufer mit seiner Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber dem Vertragspartner bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mangelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob der von ihm beanstandete Mangel dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist oder der Fehler von ihm selbst verursacht wurde. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein vom Verkäufer zu beseitigender Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.
Urteil des BGH vom 23.01.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 246/06
ZGS 2008, 85
ZIP 2008, 458