Wird eine im Bereich einer Autobahn von einem privaten Unternehmer erstellte Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, steht dem Unternehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zu, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.
Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt, es sei denn, der Betrieb war nicht ausgelastet und hätte deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur nutzen können.
Urteil des BGH vom 19.11.2013
Aktenzeichen: VI ZR 363/12
MDR 2014, 213
DAR 2014, 193