Verliert ein Mieter den Hausschlüssel zu einem Mehrfamilienhaus, kann dies besonders teuer werden, wenn das Gebäude über eine Schließanlage verfügt. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines dem Mieter überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu verlangen, sofern sich der Mieter hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.
Handelt es sich um eine Schließanlage, hat er dem Vermieter daher nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Anlage zu erstatten. Das gilt auch, wenn diese tatsächlich nicht erneuert wird und der Vermieter die Kosten in Form eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens nachweist.
Urteil des LG Heidelberg vom 24.06.2013
Aktenzeichen: 5 S 52/12
Grundeigentum 2013, 945
MDR 2013, 902