Erkennt ein Gynäkologe bei einer Patientin eine bestehende Schwangerschaft nicht, weil er sich alleine auf eine Ultraschalluntersuchung verlässt und nicht zusätzlich Urin- und Blutuntersuchung veranlasst, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Schadensersatzpflicht hängt laut Oberlandesgericht Oldenburg jedoch davon ab, ob der von der Patientin bei Erkennen der Schwangerschaft beabsichtigte Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre.
Dies wäre zweifelslos der Fall, wenn medizinische oder kriminologische Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen. Anders liegt der Fall aber, wenn – wie hier – der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Abtreibung nämlich nicht rechtmäßig. Die Fristenregelung hat lediglich zur Folge, dass die Schwangere straflos eine von der Rechtsordnung an sich nicht erlaubte Handlung vornehmen kann. Da im entschiedenen Fall nur ein Schwangerschaftsabbruch nach der Fristenlösung in Betracht gekommen wäre, konnte die Patientin keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.2014
Aktenzeichen: 5 U 108/14
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