Durch einen zu hoch beladenen Laster wurde eine Autobahnbrücke so stark beschädigt, dass die Autobahn für mehrere Tage gesperrt werden musste. Eine in Fahrtrichtung gelegene Autobahnraststätte musste deshalb in dieser Zeit geschlossen werden. Der Betreiber verlangte nun vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz des durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens.
Der Bundesgerichtshof sah einen derartigen Schadensersatzanspruch unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Hier lag lediglich ein nicht erstattungsfähiger Folgeschaden vor. Dies wurde damit begründet, dass sich die Auswirkungen der Sperrung auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage beschränkten. Dies berührte allein das Vermögen des Raststättenbetreibers, nicht aber seine Rechtsposition als Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer der Rastanlage. Diese wäre auch während der Autobahnsperrung als solche durchaus nutzbar gewesen.
Urteil des BGH vom 09.12.2014
Aktenzeichen: VI ZR 155/14
MDR 2015, 83