Liegt ein nicht unerheblicher Reisemangel vor, kann der Reisende den Reisepreis mindern oder bei gravierenden Mängeln sogar den Vertrag kündigen. Darüber hinaus kann ihm ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Das Landgericht Hannover stellt hierzu klar, dass ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht voraussetzt, dass der Urlauber eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 Prozent oder mehr geltend machen kann.
Beschluss des LG Hannover vom 06.11.2009
Aktenzeichen: 18 S 38/09
RRa 2010, 103