Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob und in welchem Umfang ein Bauherr einen vom Vertragspartner eingesetzten Subunternehmer direkt auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln in Anspruch nehmen kann. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar ließ von einem Bauunternehmer ein Wohn- und Praxisgebäude errichten. Die Dacharbeiten führte ein Subunternehmer aus. Im darauffolgenden Winter drang Wasser durch das Dach in das Innere des Gebäudes ein und führte zu Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss. Der Wassereintritt beruhte auf der geringen Dachneigung, was zur Vermeidung sogenannter Eisschanzen am ungedämmten Dachüberstand den Einbau einer anderen Dachdämmung und -dichtung erfordert hätte. Die von dem Subunternehmer verbauten Dachziegel und die darunter montierte Dämmfolie entsprachen nicht den Fachregeln, die bei gering geneigten Dächern zu beachten sind. Da der mit der Bauausführung betraute Bauunternehmer alsbald in Insolvenz ging, wollten die Bauherren den Subunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Soweit es um einen Schaden ging, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Bauwerks für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Bauherrn ausdrückt (hier Ersatz für das schadhafte Dach oder die Erneuerung der ungeeigneten Dämmfolie), bestehen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner. Diese sind für die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn und Subunternehmer nur relevant, wenn der Bauherr sich die vertraglichen Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen den beklagten Subunternehmer hätte abtreten lassen, was hier nicht der Fall war.
Er konnte gegenüber dem Subunternehmer demnach nur die Schäden ersetzt verlangen, die an sonstigen, zuvor völlig unversehrten Teilen des Hauses durch das eindringende Schmelz- und Regenwasser verursacht worden waren.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.01.2014
Aktenzeichen: 5 U 1060/13
NJW 2014, 1246
BauR 2014, 740