Stellt der Darlehensgeber ein Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers fällig und verlangt er die offene Darlehensvaluta in voller Höhe zurück, kann er – neben etwaigen Zahlungsrückständen – nur diese fordern und darauf im Falle des Verzugs nach den allgemeinen Vorschriften Verzugszinsen verlangen.
Ist der Darlehensnehmer jedoch kein Verbraucher, ist die kreditgebende Bank auch berechtigt, statt der Rückführung der noch offenen Darlehensvaluta Schadensersatz in Form der Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen, deren Höhe auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu berechnen ist. Der Kreditgeber kann somit die für ihn wirtschaftlich günstigste Abwicklung des gekündigten Darlehens wählen. Er kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Bundesgerichtshof weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Vermischung von Rückforderung der offenen Darlehensvaluta und Schadensersatz ausgeschlossen ist.
Urteil des BGH vom 20.02.2018
Aktenzeichen: XI ZR 445/17
ZIP 2018, 821