Mietet ein Unfallgeschädigter während der Reparaturdauer einen Ersatzwagen an, darf er sich bei seinen Erkundigungen nach dem günstigsten Miettarif nicht auf eine Auskunft des Mietwagenunternehmens verlassen. Legt dieser dem Kunden die „Schwackeliste“ vor, wonach für den Mietwagen eine erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196 Euro besteht, muss dies der Geschädigte erst recht zum Anlass nehmen, sich um den günstigsten Miettarif zu bemühen.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass das in Anspruch genommene Angebot im Rahmen der Preisspanne der „Schwackeliste“ lag. Hätte der Geschädigte mit zumutbaren Anstrengungen einen erheblich niedrigeren Tarif verlangen oder einen anderen, günstigeren Autovermieter finden können, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur verpflichtet, diesen günstigeren Tarif zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 14.10.2008
Aktenzeichen: VI ZR 210/07
VersR 2009, 83