Wurde durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autohändlers wirksam vereinbart, dass der Käufer eines Neuwagens bei Nichtabnahme verpflichtet ist, einen pauschalierten Schadensersatz von 15 Prozent des Kaufpreises zu zahlen, ist darin nicht das Honorar für einen Rechtsanwalt enthalten, den der Händler zur Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt hat. Der Käufer muss diese Gebühren daher zusätzlich erstatten.
Urteil des LG Bonn vom 11.09.2007
Aktenzeichen: 8 S 85/07
DAR 2008, 28