Bei einem Auffahrunfall ist grundsätzlich in Anwendung der Regelungen des sogenannten Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war. In der Regel ist daher eine Alleinhaftung des Auffahrenden anzunehmen.
Dies gilt jedoch nicht bei einem atypischen oder ungeklärten Unfallhergang. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Koblenz bei der Kollision zweier Fahrzeuge an, die beide vor dem Auffahren auf einer Ölspur ins Schleudern geraten waren. In einem derartigen Fall ist der entstandene Schaden hälftig zu teilen.
Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.2015
Aktenzeichen: 12 U 1010/14
jurisPR-VerkR 12/2015 Anm. 1