Der Eigentümer eines Wassergrundstücks beklagte sich darüber, dass die auf dem Nachbargrundstück lebenden Biber durch ihre emsige „Bautätigkeit“ immer wieder Überschwemmungen verursachten, die erhebliche Schäden durch Ernteausfälle auf der von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Fläche zur Folge hatten. Er warf dem Nachbarn vor, sein Grundstück verwildern zu lassen und damit Bibern eine willkommene Behausung zu bieten.
Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat hingegen die Auffassung, dass der verklagte Grundstücksnachbar für das Verhalten der Biber nicht haftbar gemacht werden kann, da derartige Schäden auf einem Naturereignis beruhen, für das der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich ist. Das Gericht billigte dem Nachbarn das Recht zur Nutzung seines Grundstücks nach seinem Belieben zu und verneinte folglich eine Pflicht, gegen die Biber vorzugehen.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 14.01.2014
Aktenzeichen: 4 U 2123/13
MDR 2014, 273