Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nach Klage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass Banken bei der Kreditvergabe an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben dürfen. Anders lautende Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen sind wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam, da die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts ausschließlich im Interesse der Bank erfolgt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009
Aktenzeichen: I-6 U 17/09
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf