Gibt der Steuerpflichtige trotz mehrmaliger Aufforderung seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig ab, ist das Finanzamt zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet. Ist der Steuerpflichtige mit der Schätzung nicht einverstanden, muss er hiergegen fristgerecht Einspruch einlegen. Versäumt er schuldhaft die Rechtsmittelfrist, kann der Bescheid nur dann aufgehoben werden, wenn er als nichtig anzusehen ist. Hiervon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert hat. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie – lediglich – rechtswidrig und kann nur durch einen fristgerechten Einspruch beseitigt werden.
Urteil des BFH vom 15.07.2014
Aktenzeichen: X R 42/12
jurisPR-SteuerR 5/2015 Anm. 3