Die Anordnung der gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch nicht, wie vielfach angenommen, ohne weiteres Vorrang einzuräumen.
So kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zusprechen, wenn er vom anderen Elternteil im Sorgerechtsverfahren in ungewöhnlicher Weise verunglimpft und beleidigt wurde.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.03.2007
Aktenzeichen: 3 UF 54/07
OLGR Frankfurt 2007, 938
BeckRS 2007, 14341