Ein 60-Jähriger lebte von seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau nach nur 8 Monaten ehelichen Zusammenlebens 10 Jahre getrennt. Da der Mann mittlerweile an Alzheimer erkrankt war, wurde für ihn ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Dieser reichte für den Betreuten die Scheidung ein. Hiergegen wandte sich die Ehefrau – wohl in erster Linie im Hinblick auf etwaige Unterhaltsansprüche. Im Scheidungstermin konnte der Ehemann wegen der fortgeschrittenen Demenz die Bedeutung des Scheidungsverfahrens nicht mehr erfassen und somit keinen natürlichen Willen zum Fortbestand der Ehe äußern.
Das Familiengericht hielt es jedoch für ausreichend, dass der Mann anlässlich der früheren Einleitung des Betreuungsverfahrens bei der richterlichen Anhörung seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar kundgetan hatte und er sich zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam hatte äußern können. Dies wurde in einer fachärztlichen Stellungnahme bestätigt. Damit stand für das Gericht fest, dass der Ehemann einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Die Ehe wurde antragsgemäß geschieden.
Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2013
Aktenzeichen: 3 UF 43/13
SuP 2013, 718