Eine Ehe soll trotz Vorliegen der Voraussetzungen (Getrenntleben, Scheitern der Ehe) dann nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für einen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint (§ 1568 BGB).
Als Härtefälle sind beispielsweise eine schwere Krankheit, die langjährige Pflege eines behinderten Kindes oder eine besonders aufopfernde Pflege des Ehegatten anerkannt. Kein Härtegrund im Sinne des Gesetzes sind in der Regel jedoch die Folgen, die erst durch die Trennung auftreten. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte daher den Härteantrag eines Ehemannes ab, der infolge der Trennung in eine schwere Depression gefallen war. Hinzu kam, dass der Mann die Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung strikt ablehnte.
Urteil des OLG Brandenburg vom 06.11.2008
Aktenzeichen: 9 UF 50/08
NJW-Spezial 2009, 133