Nach § 1360a Abs. 4 BGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Prozesskosten vorzuschießen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen kann, der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und das Vorschießen der Prozesskosten der Billigkeit entspricht.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Verfahrenskostenvorschuss zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Beschluss des BGH vom 12.04.2017
Aktenzeichen: XII ZB 254/16
FamRZ 2017, 1052