Selbst höchste Institutionen sind nicht vor juristischen Fehlgriffen gefeit. So hatte der Bundesrat zeitweise bis zu 18 Mitarbeiter des Besucherdienstes als selbstständige Mitarbeiter beschäftigt. In Wirklichkeit handelte es sich – wie nun das Sozialgericht Berlin feststellte – um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Die Besucherführer waren nach außen hin eindeutig als Mitarbeiter des Bundesrates in Erscheinung getreten, zum Beispiel durch das Tragen von Namensschildern mit dem Zusatz „Bundesrat“. Der Bundesrat wurde daher verurteilt, rückwirkend die Beiträge zur Sozialversicherung von insgesamt 15.000 Euro zu bezahlen.
Urteil des SG Berlin vom 02.06.2009
Aktenzeichen: S 36 KR 2382/07
Pressemitteilung des SG Berlin