Soll eine Eigentumswohnung z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch eine Schenkung auf ein noch minderjähriges Kind übertragen werden, ist zu beachten, dass der notarielle Übergabevertrag stets der Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Schenkung hat für den Minderjährigen nicht nur rechtliche Vorteile, sondern er geht als Wohnungseigentümer auch Verpflichtungen ein. Nach dem Gesetz haftet er beispielsweise für Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft entsprechend seines Miteigentumsanteils mit seinem Privatvermögen.
Hinweis. Wer die Übertragung auch im Hinblick auf die Änderung des Erbschaftssteuerrechts vornimmt, sollte nicht unerhebliche Verzögerungen durch das Genehmigungsverfahren einplanen.
Beschluss des OLG München vom 06.03.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 014/08
OLGR München 2008, 397