Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben und ihren Sohn als Schlusserben eingesetzt. Nachdem die Ehefrau gestorben war, lernte der Ehemann eine Frau kennen, mit der er bis zu seinem Tod mit 97 Jahren zusammenlebte. Neben der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts an seiner Wohnung ließ er seiner Partnerin im Laufe der Jahre noch Vermögenswerte von über 250.000 Euro zukommen. Dadurch wurde der Nachlass weitestgehend entwertet. Nach dem Tod des Vaters verlangte der Sohn von dessen Partnerin die Herausgabe der Geschenke. Diese wandte ein, sie habe die Zuwendungen als Gegenleistung und Dankbarkeit für ihre aufopferungsvolle Pflege erhalten.
Da die Frau nicht nachweisen konnte, dass die Gegenleistungen für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart waren, ging das Oberlandesgericht Hamm hinsichtlich der zugewendeten 250.000 Euro von einer Schenkung aus. Diese erfolgte auch in der Absicht, das Erbe des Sohnes zu schmälern. Da der Vater das Zusammenleben mit seiner Partnerin einschließlich teurer Reisen finanziert und ihr ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hatte, bestand kein Anlass für weitere Zuwendungen für die angeblich geleistete Pflege. Die Frau wurde zur Herausgabe der erhaltenen Schenkungen verurteilt.
Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2017
Aktenzeichen: 10 U 75/16
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