Ein noch verheirateter Mann lebte über vier Jahre mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. In dieser Zeit schenkte er ihr insgesamt zwei Millionen Euro. Als er verstarb, nahm das Finanzamt die Lebensgefährtin auf Zahlung von Schenkungssteuer in Höhe von rund 700.000 Euro in Anspruch. Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass insoweit vorrangig die Ehefrau des Verstorbenen als dessen Erbin in Anspruch genommen werden müsse, da ihr Partner ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile der Schenkungen aufkommen zu wollen. Diese Verpflichtung sei nunmehr auf die Ehefrau übergegangen.
Das Finanzgericht sah jedoch nicht die Ehefrau des Verstorbenen, sondern seine Lebensgefährtin in der Haftung, da der Schenker weder die Festsetzung der Steuer gegen sich selbst beantragt noch sein Versprechen in notariell beurkundeter Form abgegeben hatte.
Urteil des FG Düsseldorf vom 20.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 1840/07
Pressemitteilung des FG Düsseldorf