Seit der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform Ende 2008 ist es für eine schenkungssteuerfreie Übertragung von Wohnungseigentum unschädlich, wenn ein Teil des Gebäudes anderweitig genutzt wird.
Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten (hier Mutter der Ehefrau) bewohnt wird oder anderen zu Wohnzwecken (z.B. als Arbeitszimmer) dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Schenkung jedenfalls hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
Urteil des BFH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: II R 69/06
StBW 2009, 6