Bei Einzahlungen größerer Geldbeträge durch einen Ehegatten auf ein Konto, das zusammen mit seinem Ehegatten als sogenanntes Oder-Konto geführt wird, ist unter steuerlicher Hinsicht Vorsicht geboten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann nämlich die Zahlung eines Ehegatten auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute zu einer der Schenkungssteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen.
Voraussetzung für die Erhebung von Schenkungssteuer ist allerdings, dass das Finanzamt insofern nachweist, dass der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. In dem entschiedenen Fall flossen aus der Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung des Ehemannes in mehreren Teilbeträgen insgesamt knapp 3 Mio. Euro auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute. Die Vorinstanz hat nunmehr die Verfügungsberechtigung über die Gelder durch die Ehefrau zu prüfen.
Urteil des BFH vom 23.11.2011
Aktenzeichen: II R 33/10
DStR 2012, 796