Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich die Unterbrechung mehrerer nachgeschalteter Nutzungsrechte auswirkt. Der Urheber eines Werks als Träger des Mutter- bzw. Stammrechts widerrief das von ihm gewährte ausschließliche Nutzungsrecht (Tochterrecht). Der Inhaber des Tochterrechts hatte vorher in zulässiger Weise einem anderen ein einfaches Nutzungsrecht (Enkelrecht) eingeräumt. Der Urheber vertrat die Auffassung, dass mit dem Widerruf des Tochterrechts automatisch auch das Enkelrecht erloschen sei und verlangte von dessen Inhaber die Unterlassung der weiteren Verwertung seines Werks.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Urhebers als unbegründet ab. Zwar gilt der Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt: Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass mit dem Ende der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts stets auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts entfällt. Vielmehr stellte der BGH eine Interessenabwägung an und gab dem Fortbestand des einfachen Nutzungsrechts den Vorrang. Die Erfüllung einer vertraglich geschuldeten Pflicht (Vergabe einfacher Nutzungsrechte und Lizenzen durch den Nutzungsberechtigten) darf nicht von der Gefahr begleitet werden, dass bei einem Rückfall des lizenzierten Nutzungsrechts an den Urheber die einfachen Nutzungsrechte ebenfalls erlöschen. Das Enkelrecht ist daher nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbestand unabhängig.
Urteil des BGH vom 26.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 153/06
jurisPR-WettbR 11/2009, Anm. 3
ZUM 2009, 855