Ist in einer im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages getroffenen Schiedsvereinbarung geregelt, dass bei „Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern“ ein Schiedsgericht anzurufen ist, gilt diese Regelung im Zweifel für sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, also auch für solche mit bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern.
Urteil des OLG Koblenz vom 03.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 1371/06
NJW-Spezial 2007, 513