Wird die Miete wegen Schimmelbildung in einer Wohnung gemindert, berufen sich die Vermieter häufig auf mangelnde oder falsche Belüftung der Räume durch den Mieter. Auch wenn die Ursache der Schimmelbildung letztlich auf mangelhafte Bausubstanz zurückzuführen ist, muss der Mieter durch regelmäßiges Lüften dazu beitragen, dass die Schimmelbildung verhindert oder beseitigt wird.
Einem ganztags berufstätigen Mieter kann nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht zugemutet werden, dass er die Räume auf den ganzen Tag verteilt drei- bis viermal lüftet. Vielmehr muss es in diesem Fall ausreichen, die Fenster mehrmals vor und nach der Arbeit zu öffnen. Reichen diese Lüftungsmaßnahmen nicht aus, bleibt der Mieter gleichwohl berechtigt, die Miete angemessen zu mindern.
Urteil des LG Frankfurt vom 07.02.2012
Aktenzeichen: 2-17 S 89/11
WuM 2012, 266