Kann die Schimmelbildung in einer Mietwohnung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, entspricht dies nicht den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Steht durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten fest, dass bei von Schimmel befallenen Wohnräumen auch intensives Lüften mit langen Lüftungsintervallen nicht geeignet ist, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen, liegt ein erheblicher Wohnungsmangel vor. Kann der Mieter die Wohnung wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung nicht benutzen, ist er zu einer Mietpreisminderung von 100 Prozent berechtigt.
Urteil des AG München vom 11.06.2010
Aktenzeichen: 412 C 11503/09
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