Das Landgericht Düsseldorf hat das Recht des bundesweit bekannten Schlagerstars mit dem Künstlernamen „Michael Wendler“ bestätigt, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen und diese Bezeichnung auch als geschützte Marke eintragen zu lassen. Vergeblich geklagt hatte ein weitaus weniger bekannter Sänger namens Frank Wendler.
Da die Öffentlichkeit den beanstandeten Begriff überwiegend mit dem Namen Michael Wendler verbindet, der bereits 15 Alben und 24 Singles – teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht und eine Reihe von Konzerten mit mehreren zehntausend Besuchern gegeben hat, und nicht mit dem Namen des weitgehend unbekannten Sangeskollegen, bestand keine Gefahr der Verwechslung oder Täuschung, die diesen benachteiligt.
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2012
Aktenzeichen: 2a O 317/11
Pressemitteilung des LG Düsseldorf