Für das Bundesarbeitsgericht kann sich der für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags erforderliche vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage oder – wie in diesem Fall – aufgrund von Abwicklungsarbeiten bis zur Betriebsschließung. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist.
Urteil des BAG vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 7 AZR 222/15
NZA 2017, 631