Erleidet ein Radfahrer bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Schulterverletzung, durch die über einen Zeitraum von zwei Jahren seine Lebensgestaltung im Alltag, insbesondere beim Autofahren eingeschränkt ist und er persönlich wichtigen Freizeitbeschäftigungen wie Klettern und Schwimmen nicht nachgehen kann, und können die Unfallfolgen nur durch eine letztlich doch notwendige Operation beseitigt werden, rechtfertigt dies einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro. Dem steht nicht entgegen, dass der Verletzte nach dem Unfall nur wenige Tage arbeitsunfähig krank war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.12.2012
Aktenzeichen: 9 U 38/11
VRR 2013, 202